Vererben, Verschenken & Vorsorgen

Erbe, Testament und Nachlass

Gerade wenn Sie Ihr Vermögen sicher und ohne großen Verlust auf die nächste Generation übertragen möchten oder die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, ist eine qualifizierte Beratung empfehlenswert.




 



Testament

Es ist zwar möglich, ein Testament selbst zu verfassen, doch gerade im Erbrecht gibt es viele rechtliche Faktoren zu beachten, die eine rechtssichere  Gestaltung im Erbfall ohne fachliche Beratung erschweren. Mein Team und ich beraten Sie zu Ihren Wünschen und entwerfen ein individuelles Testament mit Ihnen und schützen dabei nicht nur Sie vor diversen Risiken, sondern sorgen durch eine rechtssichere Gestaltung dafür, dass Streitigkeiten unter Erben möglichst nicht entstehen. Womit auch Sie auf der sicheren Seite sind und sicher sein können, dass Ihr letzter Wille wirksam wird.
Ein notarielles Testament macht in der Regel die Erteilung eines Erbscheins im Todesfall entbehrlich und erspart somit im Erbfall dessen Kosten und bürokratischen Aufwand.


 

Erbvertrag

Ihren letzten Willen können Sie ebenfalls in Form eines Erbvertrags festlegen. Dieser kann, anders als beim Testament, nicht ohne Weiteres geändert werden, son­dern nur mit Zustimmung des anderen Vertrags­partners. Erbverträge müssen generell notariell be­ur­kun­det werden. Inhalt des Erbvertrags kann beispiels­weise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen.


 

Schenkung

Schenkung ist eng an „Erben und Vererben“ gekoppelt. So kann Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden, nicht nur als Erbe. Die Motive für eine lebzeitige Schenkung von Vermögenswerten können vielfältig sein. So können hierdurch beispielsweise schenkungs­steuer­liche beziehungsweise erbschaftssteuerliche Freibeträge genutzt werden. Auch sozialrechtliche Themen können Motiv für eine lebzeitige Schenkung sein.
Als Experte im Bereich des Erbrechts und Immobilien­rechts erarbeiten mein Team und ich mit Ihnen die Vor- und Nachteile einer lebzeitigen Schenkung und einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertragsentwurf.


 


 

Vorsorgen
Vorsorge­voll­macht und Patienten­ver­fügung

Eine Krankheit oder ein Unfalls kann zur Folge haben, dass Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Der Ehegatte oder ein naher Verwandter ist dann nicht automatisch bzw. nur vorübergehend berechtigt, in Ihrem Nahmen zu entscheiden. Vorsorge ist daher ratsam. So stellen Sie sicher, dass nicht eine fremde Person über Ihr weiteres Leben entscheidet.

Es gibt zwar keine Pflicht zur notariellen Beurkundung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht, jedoch ist dann die Rechtssicherheit dieser Dokumente eingeschränkt, insbesondere im Verkehr mit Immobilien und ggf. bei Bankgeschäften. Lassen Sie sich daher von uns beraten und eine rechtssichere, notarielle Beurkundung vornehmen.


 



Übersicht der Vollmachten und Anordnungen

Mein Team und ich bereiten für Ihren individuellen Fall Vollmachten und weitere Anordnungen vor. Dies garantiert, dass diese im Notfall Gültigkeit haben. Wir beraten Sie zu folgenden Vollmachten und Anordnungen:

 



  • Generalvollmachten können ausgestellt werden, damit Sie im Fall der persönlichen Handlungs­un­fähig­keit eine ausgewählte Person in allen An­ge­le­gen­heiten vertritt. Die Generalvollmacht ist sofort gültig.
    Als Vorsorgevollmachten werden solche Vollmachten bezeichnet, die die Bestimmung eines Betreuers, der andernfalls im Falle Ihrer Erkrankung oder bei einer Behinderung Ihre Angelegenheiten regeln würde, vermeiden sollen. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Sie können für eine Vertrauensperson oder eines Ihrer leib­lich­en Kinder eine Vorsorgevollmacht ausstellen und darin die Befugnisse festlegen.
  • Patientenverfügungen sind eine persönliche Willenserklärung. Darin legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall erwünscht sind und welche unterlassen werden sollen.
  • Vorsorgevollmachten ermöglichen die Bestimmung einer nahe stehenden Person, der im Falle Ihrer Erkrankung oder bei einer Behinderung Ihre Angelegenheiten regelt. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Sie können für eine Vertrauensperson oder eines Ihrer leiblichen Kinder eine Vorsorgevollmacht ausstellen und darin die Befugnisse festlegen.



Sichere Speicherung der Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister

Zur Sicherheit werden die Vorsorgeurkunden im 'Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer' gespeichert. Die Speicherung gewährleistet, dass die Urkunden im Ernstfall beachtet werden.




 
 
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